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Zuwendungsbestätigungen: § 10b EStG, Nachweise und Haftung

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Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG, vereinfachter Nachweis bis 300 Euro, Bewertung von Sachspenden – und die 30-Prozent-Haftung bei unrichtigen Bestätigungen.

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Abzug beim Zuwendenden

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind nach § 10b EStG bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder wahlweise bis zu vier Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar; übersteigende Beträge werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen. Mitgliedsbeiträge sind ausgeschlossen, soweit die Körperschaft Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG verfolgt – insbesondere Sport, Heimatpflege und Freizeitgestaltung.

Nachweis und amtliche Muster

Der Nachweis erfolgt durch Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster; Abweichungen gefährden den Abzug. Bis 300 Euro genügt der vereinfachte Nachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV. Die Bestätigung setzt eine wirksame Feststellung nach § 60a AO oder einen Freistellungsbescheid voraus, dessen Erteilung nicht länger als fünf beziehungsweise drei Jahre zurückliegt. Elektronisch übermittelte Bestätigungen über das Zuwendungsempfängerregister sind zulässig.

Sach- und Aufwandszuwendungen

Bei Sachzuwendungen ist der gemeine Wert maßgeblich, bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen wahlweise der Buchwert. Die Bestätigung hat Angaben zu Art, Alter, Zustand und zur Wertermittlung zu enthalten. Aufwandszuwendungen setzen einen durch Vertrag oder Satzung eingeräumten, ernsthaft gewollten und wirtschaftlich werthaltigen Erstattungsanspruch voraus, auf den nachträglich verzichtet wird; die bloße Unentgeltlichkeit von Anfang an genügt nicht.

Vertrauensschutz und Haftung

Der Zuwendende genießt Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG, sofern er die Unrichtigkeit nicht kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Korrespondierend haftet nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, wer unrichtige Bestätigungen ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden (Veranlasserhaftung): pauschal 30 Prozent des zugewendeten Betrags, zuzüglich 15 Prozent im Rahmen der Gewerbesteuer. Die Körperschaft haftet vorrangig, die handelnden Personen subsidiär.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: veraltete Muster, Bestätigungen ohne gültige Feststellung nach § 60a AO, nicht belegte Sachwertermittlungen, nachträglich konstruierte Aufwandsspenden, Bestätigungen für Zuwendungen mit Gegenleistung sowie unzulässig bestätigte Mitgliedsbeiträge bei Freizeitkörperschaften.

Wie Ihre Zuwendungsbestätigungen und Nachweise haftungssicher aufgesetzt werden, prüfen wir gern mit Ihnen. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Wann greift der vereinfachte Zuwendungsnachweis?

Bis 300 Euro genügt nach § 50 Abs. 4 EStDV der vereinfachte Zuwendungsnachweis aus Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung nebst einem vom Empfänger erstellten Beleg mit Angaben zur Steuerbegünstigung und zur Art der Zuwendung.

Wie sind Sachzuwendungen zu bewerten?

Maßgeblich ist der gemeine Wert; bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen kann der Buchwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). Die Bestätigung muss Angaben zu Art, Alter und Zustand des Gegenstands sowie zur Wertermittlung enthalten.

Wie ist die Haftung ausgestaltet?

Nach § 10b Abs. 4 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Bestätigungen ausstellt oder Mittel fehlverwendet: pauschal 30 Prozent des zugewendeten Betrags, gewerbesteuerlich zusätzlich 15 Prozent. Primär haftet die Körperschaft, subsidiär die handelnden Personen.

Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von

Michel Kania

Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.

Stand: Juli 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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