Wissen für Mandanten

Aktuelle Urteile & Steuerinformationen

Verständlich aufbereitete Entscheidungen, Gesetzesänderungen und Hinweise, die für Unternehmen und Privatpersonen relevant sind.

Aktuelles Steuerwissen

Wichtige Urteile und Hinweise verständlich eingeordnet

Wählen Sie ein Thema. Jede Karte beginnt mit einer kurzen Einordnung. Nach dem Öffnen folgen Ausgangslage, Entscheidung des Gerichts, mögliche Folgen für Mandanten und die offizielle Quelle.

Bundesfinanzhof
4. Juni 2025
II R 18/23

Familienheim kann auch über eine Ehegatten-GbR steuerfrei übertragen werden

Die Schenkungsteuerbefreiung für das Familienheim kann auch bei Einlage in eine Ehegatten-GbR möglich sein.

Was wurde entschieden?

Der BFH stellt auf die wirtschaftliche Zuwendung zwischen Ehegatten und die weitere Nutzung als Familienheim ab. Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung schließt die Befreiung nicht zwingend aus.

Mögliche Folgen für Mandanten

Übertragungen in Familiengesellschaften sollten Grundbuch, Gesellschaftsvertrag und tatsächliche Nutzung aufeinander abstimmen.

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Bundesfinanzhof
5. Februar 2025
VI R 3/23

Umzug wegen Arbeitszimmer: Kosten nicht automatisch als Werbungskosten abziehbar

Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug der erstmaligen Einrichtung eines Arbeitszimmers dient – auch nicht bei pandemiebedingtem Homeoffice ohne anderen Arbeitsplatz.

Ausgangslage

Ein berufstätiges Ehepaar mit Kind lebte in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeitete vor der Pandemie nur ausnahmsweise im Homeoffice. Ab März 2020 arbeiteten beide überwiegend zu Hause und zogen im Mai 2020 in eine größere Wohnung, in der zwei Arbeitszimmer eingerichtet wurden. Das Finanzgericht Hamburg hatte die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt.

Was wurde entschieden?

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Aufwendungen für einen Umzug, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Wahl der Wohnung ist vorrangig durch private Motive und Vorlieben zur Gestaltung der individuellen Wohnsituation geprägt.

Auch ohne anderen Arbeitsplatz

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn kein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht – etwa weil der Steuerpflichtige pandemiebedingt zum Arbeiten zu Hause angehalten war oder über das Homeoffice Beruf und Familie vereinbaren will. Ob ein steuererhebliches häusliches Arbeitszimmer vorliegt, ist wegen des multikausalen Veranlassungszusammenhangs unerheblich.

Mögliche Folgen für Mandanten

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Kosten der Arbeitszimmer selbst wurden im Streitfall anerkannt – nur die Umzugskosten nicht. Ein Abzug von Umzugskosten setzt weiterhin eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung nach objektiven Kriterien voraus, etwa eine erhebliche Verkürzung der Fahrzeit oder einen vom Arbeitgeber veranlassten Ortswechsel.

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Bundesfinanzhof
14. Januar 2025
IX R 19/24

Hausgeld für die Erhaltungsrücklage ist nicht sofort als Werbungskosten abziehbar

Zahlungen in die Rücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden erst steuerlich berücksichtigt, wenn die Gemeinschaft das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt.

Was wurde entschieden?

Der BFH knüpft den Werbungskostenabzug an die tatsächliche Verausgabung der Rücklage und nicht bereits an die Einzahlung durch den einzelnen Eigentümer.

Mögliche Folgen für Mandanten

Vermieter sollten Abrechnungen der Eigentümergemeinschaft sorgfältig aufbewahren. Entscheidend ist das Jahr, in dem die Rücklage für konkrete Arbeiten verwendet wird.

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Bundesfinanzhof
15. Oktober 2024
IX R 5/23

Erstattete Steuer auf einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig

Ersetzt der Schädiger neben dem Verdienstausfall auch die darauf entfallende Einkommensteuer, ist auch dieser Betrag steuerbar – und regelmäßig ohne Tarifermäßigung.

Ausgangslage

Die Klägerin musste nach einem schweren medizinischen Behandlungsfehler ihren Beruf aufgeben. Die Versicherung des Schädigers ersetzte jährlich den Verdienstausfallschaden, den sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuerte. In den Streitjahren erstattete die Versicherung zusätzlich die in den Vorjahren darauf gezahlte Einkommensteuer.

Was wurde entschieden?

Der BFH wies die Revision zurück. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der darauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Nettoverdienstausfall und Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden.

Keine Tarifermäßigung

Weil die Steuerlast erst in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wurde, fehlt die für § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften. Auch § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG greift nicht, da Rechtsgrund der Zahlung keine Tätigkeit, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung ist.

Mögliche Folgen für Mandanten

Geschädigte sollten einkalkulieren, dass auch die erstattete Steuerlast zu versteuern ist und dafür regelmäßig keine Tarifermäßigung greift, wenn die Zahlungen über mehrere Jahre verteilt fließen. Der BFH hat die gerügte Ungleichbehandlung zwischen modifizierter Nettolohn- und Bruttolohnmethode ausdrücklich verneint. Eine Tarifvergünstigung setzt eine Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum voraus.

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Bundesfinanzhof
31. Juli 2024
II R 13/22

Erbverzicht erhöht den Freibetrag der Enkel nicht automatisch

Lebt das Elternteil noch, erhalten Enkel grundsätzlich nur den Freibetrag von 200.000 Euro – auch wenn das Elternteil auf sein Erbrecht verzichtet hat.

Was wurde entschieden?

Der höhere Freibetrag von 400.000 Euro gilt nur für Kinder tatsächlich verstorbener Kinder. Ein zivilrechtlicher Erbverzicht ersetzt das tatsächliche Vorversterben nicht.

Mögliche Folgen für Mandanten

Erbverzichtsmodelle sollten nicht allein mit steuerlichen Freibeträgen geplant werden. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung bleibt entscheidend.

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Bundesfinanzhof
18. Januar 2024
III R 5/23

Kindergeld: Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Monats

Bei konkurrierenden Kindergeldberechtigten entscheidet, wer zu Beginn des Monats vorrangig berechtigt war. Ein im Monatsverlauf entstehender Vorrang wirkt erst ab dem Folgemonat.

Ausgangslage

Ein Paar nahm am 07.12.2020 ein im November 2020 geborenes Kind in seinen Haushalt auf und wurde dadurch zu Pflegeeltern. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab Januar 2021 und lehnte es für November und Dezember 2020 ab. Das Finanzgericht gab der Klage für Dezember 2020 statt.

Was wurde entschieden?

Der BFH hob das Urteil insoweit auf und wies die Klage ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Monats: Sind zu diesem Zeitpunkt nur Berechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden Berechtigten vorrangig – auch wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang wirkt nach § 64 Abs. 2 EStG erst ab dem Folgemonat. Bei den leiblichen Eltern setzt der Anspruch – anders als bei Pflegeeltern – keine Haushaltsaufnahme voraus.

Mögliche Folgen für Mandanten

Bei Aufnahme eines Kindes in einen anderen Haushalt – etwa durch Pflegeverhältnis, Trennung oder Umzug – wirkt der Vorrangwechsel erst ab dem Folgemonat. Für den laufenden Monat bleibt es beim bisherigen Berechtigten. Der Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme innerhalb des Monats ist daher für die Anspruchskonkurrenz ohne Bedeutung.

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Bundesfinanzhof
18. Oktober 2023
X R 7/20

Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt sind keine Werbungskosten

Prozesskosten zur Erlangung eines höheren nachehelichen Unterhalts sind keine Werbungskosten – auch dann nicht, wenn der Unterhalt im Rahmen des Realsplittings versteuert wird.

Ausgangslage

Nach der Scheidung erstritt die Klägerin einen höheren nachehelichen Unterhalt und trug dafür Gerichts- und Anwaltskosten. Die Unterhaltsleistungen versteuerte sie im Rahmen des begrenzten Realsplittings als sonstige Einkünfte; die Prozesskosten wollte sie als Werbungskosten abziehen.

Was wurde entschieden?

Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Unterhaltszahlungen sind dem Privatbereich zuzuordnen, ebenso die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerlich relevant werden die Zahlungen erst durch den Antrag auf Sonderausgabenabzug; diese Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für abziehbare Erwerbsaufwendungen.

Weiterer Verlauf

Der BFH verwies die Sache zur Prüfung außergewöhnlicher Belastungen zurück. Das Finanzgericht Münster verneinte diese anschließend (Urteil vom 18.09.2024, 1 K 494/18 E).

Mögliche Folgen für Mandanten

Der Abzug scheidet aus. Ein Ausweichen auf außergewöhnliche Belastungen ist nach der Folgeentscheidung des Finanzgerichts Münster ebenfalls nicht möglich, sodass die Prozesskosten im Ergebnis steuerlich unberücksichtigt bleiben.

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Bundesfinanzhof
11. Oktober 2023
II R 34/20

Berliner Testament: Betagte Vermächtnisse können zu zusätzlicher Steuerbelastung führen

Bei einer Jastrowschen Klausel ist ein Vermächtnis beim ersten Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn es erst später fällig wird.

Was wurde entschieden?

Der BFH bestätigte, dass die Steuerwirkung zeitlich auseinanderfällt. Das Vermächtnis wird beim Kind erst beim zweiten Erbfall besteuert und kann dann als Verbindlichkeit berücksichtigt werden.

Mögliche Folgen für Mandanten

Testamentsklauseln sollten nicht nur zivilrechtlich, sondern auch erbschaftsteuerlich geprüft werden. Liquidität und Doppelbelastung müssen mitgedacht werden.

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Bundesfinanzhof
26. September 2023
IX R 13/22

Veräußerung einer Immobilie aus einer Erbengemeinschaft kann steuerfrei bleiben

Der BFH hat klargestellt, dass der Verkauf einer Nachlassimmobilie nicht automatisch ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Ausgangslage

Ein Miterbe hatte zunächst weitere Erbanteile erworben und anschließend eine Immobilie aus dem Nachlass veräußert. Das Finanzamt behandelte den Vorgang teilweise als steuerpflichtigen Verkauf.

Was wurde entschieden?

Der BFH hat klargestellt, dass der Verkauf einer Nachlassimmobilie nicht automatisch ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Mögliche Folgen für Mandanten

Bei Verkäufen aus Erbengemeinschaften muss genau zwischen dem ursprünglichen Erbanfall und später hinzugekauften Anteilen unterschieden werden. Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Zehnjahresfrist haben.

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Bundesfinanzhof
24. März 2026
VIII R 6/24

Arbeitszimmer: Aufwendungen müssen einzeln und zeitnah aufgezeichnet werden

Arbeitszimmerkosten müssen einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden – in einer besonderen Spalte oder einem gesonderten Dokument. Eine bloße Belegsammlung oder die Angabe in einer Summe genügt nicht.

Ausgangslage

Ein selbständig Tätiger mit Einnahmen-Überschussrechnung machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, das unstreitig den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit bildete. Das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug bereits dem Grunde nach, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt seien.

Was wurde entschieden?

Der BFH wies die Revision zurück. Der Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG wird nur genügt, wenn sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen erfasst werden – zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Die Erfassung im EstG-Formular der Einnahmen-Überschussrechnung genügt nicht, weil dort die Kosten nur in einer Summe angegeben werden.

Tragweite

§ 4 Abs. 7 EStG ist eine eigenständige materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Fehlt die ordnungsgemäße Aufzeichnung, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig, auch wenn die Aufwendungen der Höhe nach unstreitig sind.

Mögliche Folgen für Mandanten

Betroffen sind vor allem Selbständige mit Einnahmen-Überschussrechnung, die die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Abzug entfällt vollständig, wenn die Aufzeichnung fehlt – selbst wenn die Aufwendungen unstreitig entstanden und betrieblich veranlasst sind. Wird ausschließlich die Jahrespauschale von 1.260 Euro genutzt, besteht nach überwiegender Literaturauffassung keine gesonderte Aufzeichnungspflicht; abschließend geklärt ist das nicht.

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Bundesfinanzhof
17. Dezember 2025
I R 4/23

Pensionszusagen: Arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind nicht vergleichbar

Eine höhere Verzinsung bei entgeltumwandlungsfinanzierten Zusagen ist nicht schon deshalb unangemessen, weil arbeitgeberfinanzierte Zusagen im selben Unternehmen niedriger verzinst werden.

Ausgangslage

Eine GmbH hatte für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktzusage an ihre Gesellschafter einen Zinssatz von 6 Prozent vereinbart, für eine arbeitgeberfinanzierte Zusage dagegen 3 Prozent. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Was wurde entschieden?

Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück und stellte klar, dass arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusagen nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können. Für die Frage, ob eine entgeltumwandlungsfinanzierte Zusage ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird, ist der risikoarme Marktzins der maßgebliche Vergleichsmaßstab.

Verfahrensstand

Nicht abschließend entschieden; zurückverwiesen. Zeitgleich veröffentlicht mit I R 50/22 und I R 48/22 (NV).

Mögliche Folgen für Mandanten

Bei mehreren Zusagen im selben Unternehmen sollte dokumentiert werden, welche arbeitnehmer- und welche arbeitgeberfinanziert sind. Eine Zinssatzdifferenz zwischen beiden Formen trägt für sich genommen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

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Bundesfinanzhof
11. Dezember 2025
V R 7/24

Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen nach § 233a AO ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangslage

Das Finanzamt korrigierte bei der Klägerin einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug. Daraus ergaben sich Steuernachforderungen und eine Verzinsung nach § 233a AO zu ihren Lasten.

Was wurde entschieden?

Der BFH wies die Revision zurück. Die Vollverzinsung nach § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht. Nach der Begründung stellt sich die Frage der Unionskonformität bereits deshalb nicht, weil das Unionsrecht eine Vollverzinsung nicht vorsieht; die Regelung beruht auf der Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats. Die Verzinsung wirkt zudem gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen.

Mögliche Folgen für Mandanten

Bei Betriebsprüfungen mit erheblichen Vorsteuerberichtigungen sind neben der Steuernachforderung auch Nachzahlungszinsen einzukalkulieren. Ein Angriff auf die Verzinsung mit unionsrechtlichen Argumenten hat nach dieser Entscheidung geringe Aussicht auf Erfolg.

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Bundesfinanzhof
20. November 2025
II R 7/23

Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016 ist zulässig

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen ab dem 01.07.2016 ist verfassungsrechtlich zulässig, obwohl die Vorschrift erst am 09.11.2016 in Kraft trat.

Ausgangslage

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bis zum 30.06.2016 neu zu regeln. Das Gesetzgebungsverfahren wurde erst später abgeschlossen; das Änderungsgesetz wurde am 09.11.2016 verkündet, gilt aber ab dem 01.07.2016. Die Klägerin hielt die Rückwirkung für unzulässig; die streitige Schenkung war am 24.07.2016 erfolgt.

Was wurde entschieden?

Der BFH wies die Revision zurück. Die Anwendung auf Erwerbe vor der Verkündung stellt zwar eine echte Rückwirkung dar. Diese ist hier jedoch zulässig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte – die Betroffenen mussten angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des laufenden Gesetzgebungsverfahrens mit der Neuregelung rechnen.

Mögliche Folgen für Mandanten

Altfälle aus dem Reformzeitraum zwischen dem 01.07.2016 und dem 09.11.2016 sind nach dieser Entscheidung nach neuem Recht zu bewerten. Auf eine „Erbschaftsteuerpause“ in diesem Zeitraum kann nicht vertraut werden.

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Bundesfinanzhof
19. November 2025
I R 50/22

Pensionszusage per Entgeltumwandlung: Anerkennung auch ohne Probezeit und Erdienbarkeit

Eine ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage kann auch ohne Probezeit, kurz nach Neugründung und nach dem 60. Lebensjahr fremdüblich sein.

Ausgangslage

Eine neu gegründete Unternehmergesellschaft erteilte ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage als Direktzusage. Die Versorgungsbeiträge leistete er ausschließlich über monatliche Gehaltsumwandlung; bei Erteilung war er bereits 61 Jahre alt. Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Zusage nach dem 60. Lebensjahr erteilt und damit nicht mehr erdienbar sei.

Was wurde entschieden?

Wird die Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Probezeit und unmittelbar oder kurz nach Neugründung erteilt wird. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen – etwa über eine Garantieverzinsung oberhalb des risikoarmen Marktzinses. Das Risiko der Leistungsfähigkeit trägt in diesem Fall der Geschäftsführer selbst, nicht das Unternehmen.

Verfahrensstand

Die Sache wurde zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Mögliche Folgen für Mandanten

Bestehende Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sollten daraufhin geprüft werden, ob sie tatsächlich ausschließlich arbeitnehmerfinanziert sind und ob dem Arbeitgeber ein Mitfinanzierungsrisiko verbleibt – etwa durch eine über dem risikoarmen Marktzins liegende Garantieverzinsung. Auch Insolvenzschutz und die Handhabung nach Eintritt eines Versorgungsfalls sind relevant.

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Bundesministerium der Finanzen
15. Oktober 2025

E-Rechnung ab 2025: Empfang und schrittweise Ausstellung vorbereiten

Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen, die von Umsatz und Zeitraum abhängen.

Worum geht es?

Mit Schreiben vom 15.10.2025 hat das BMF seine Verwaltungsanweisungen zur obligatorischen E-Rechnung ergänzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst – unter anderem zu zulässigen Formaten, zur Behandlung fehlerhafter Rechnungen und zur Berichtigung.

Was gilt praktisch?

Seit dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – ein E-Mail-Postfach genügt dafür. E-Rechnung ist nur ein strukturiertes elektronisches Format nach der europäischen Norm (etwa XRechnung oder ZUGFeRD); eine einfache PDF erfüllt die Anforderungen nicht.

Übergangsfristen für die Ausstellung

Für Umsätze bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen und – mit Zustimmung des Empfängers – sonstige elektronische Formate verwendet werden. Für Rechnungsaussteller mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz verlängert sich diese Möglichkeit bis Ende 2027. Ab dem 01.01.2028 ist die E-Rechnung im inländischen B2B-Geschäft für alle verpflichtend.

Mögliche Folgen für Mandanten

Unternehmen sollten Rechnungseingang, Archivierung, Buchhaltung und Freigabeprozesse technisch und organisatorisch anpassen. Fehler können zu Verzögerungen und Risiken beim Vorsteuerabzug führen.

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Bundesfinanzhof
15. Mai 2025
V R 33/23

Unterrichtende GmbH als Subunternehmerin ist nicht von der Gewerbesteuer befreit

Eine GmbH, die über ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet, ist keine berufsbildende Einrichtung und damit nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Ausgangslage

Eine GmbH erteilte über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer Unterricht an einem bundesweit tätigen Fortbildungsinstitut, das auf IHK-Prüfungen vorbereitete und zahlreiche Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Vertragsbeziehungen bestanden ausschließlich zwischen der GmbH und dem Institut, nicht zu den Kursteilnehmern. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Gewerbesteuerbefreiung bejaht.

Was wurde entschieden?

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die GmbH ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 3 Nr. 13 GewStG, weil sie entgeltliche Unterrichtsleistungen nicht gegenüber den Leistungsempfängern erbringt, sondern gegenüber dem Institut – sie ist damit lediglich Subunternehmerin. Der Einrichtungsbegriff des § 3 Nr. 13 GewStG ist nicht weiter zu verstehen als der umsatzsteuerliche Einrichtungsbegriff, an den er ursprünglich anknüpfte.

Abweichung zur Umsatzsteuer

Im Parallelurteil V R 23/24 vom selben Tag hat der BFH die umsatzsteuerliche Befreiung für selbständige Lehrer an berufsbildenden Einrichtungen dagegen bejaht. Die gewerbesteuerliche Rechtslage weicht damit bewusst von der umsatzsteuerlichen ab.

Mögliche Folgen für Mandanten

Wer Unterricht nicht gegenüber den Teilnehmern, sondern gegenüber einem Bildungsträger erbringt, ist gewerbesteuerlich nicht begünstigt. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Divergenz zur Umsatzsteuer: Im Parallelverfahren V R 23/24 vom selben Tag hat der BFH die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG für selbständige Lehrer an berufsbildenden Einrichtungen bejaht. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit müssen daher getrennt geprüft werden.

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Bundesfinanzhof
25. Februar 2025
VIII R 32/21

Unionsrechtswidrig vorenthaltene Kapitalertragsteuer ist zu verzinsen

Wird ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unionsrechtswidrig vorenthalten, besteht ein Verzinsungsanspruch – gestützt auf Unionsrecht, nicht auf die Abgabenordnung.

Ausgangslage

Eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft war an einer deutschen Aktiengesellschaft beteiligt. Das Bundeszentralamt für Steuern verweigerte die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG a.F.; eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung wurde widerrufen. Nachdem der EuGH die Vorschrift als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, erfolgte die Erstattung – allerdings ohne Zinsen.

Was wurde entschieden?

Ein Zinsanspruch ergibt sich nicht aus den nationalen Vorschriften der §§ 233 ff. AO, wohl aber unmittelbar aus dem Unionsrecht: Wird die Erstattung unionsrechtswidrig vorenthalten oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unionsrechtswidrig einbehalten, besteht ein Verzinsungsanspruch.

Zinslauf und Zinssatz

Im regulären Erstattungsverfahren beginnt der Zinslauf drei Monate nach Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags; wurde eine Freistellungsbescheinigung unionsrechtswidrig widerrufen, bereits mit dem Steuereinbehalt. Er endet mit Auszahlung des Erstattungsbetrags. Für Zeiträume vor dem 01.01.2019 gilt der allgemeine Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, taggenau berechnet.

Mögliche Folgen für Mandanten

Ausländische Anteilseigner mit abgelehnten oder verzögerten Erstattungsanträgen sollten prüfen, ob ihnen rückwirkend Zinsen zustehen. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des ordnungsgemäßen Antrags beziehungsweise des Steuereinbehalts sowie eine taggenaue Berechnung. Die Entscheidung hat nach Einschätzung des BFH erhebliche finanzielle Tragweite für den Fiskus.

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Bundesfinanzhof
20. November 2024
VI R 21/22

Anteilsübertragung an leitende Mitarbeiter zur Unternehmensnachfolge ist kein Arbeitslohn

Werden Geschäftsanteile zur Sicherung der Unternehmensnachfolge schenkweise auf leitende Mitarbeiter übertragen, liegt nicht ohne Weiteres Arbeitslohn vor.

Ausgangslage

Die Gründungsgesellschafter einer GmbH übertrugen rund 75 Prozent der Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt an ihren Sohn, der das Unternehmen wegen anderweitiger beruflicher Bindung und fehlender unternehmerischer Erfahrung nicht allein führen konnte. Die übrigen Anteile gingen unentgeltlich zu gleichen Teilen an mehrere langjährige Führungskräfte. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn.

Was wurde entschieden?

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück. Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. Gegen eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis sprachen hier: Die Übertragung war nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft, der Wert der Anteile überstieg die üblichen Arbeitslöhne erheblich, und alle Führungskräfte erhielten gleich hohe Anteile trotz unterschiedlicher Beschäftigungsdauer und Gehälter.

Auch bei familienfremden Nachfolgern

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass der Sachgrund der Unternehmensnachfolge auch dann gilt, wenn der Nachfolger nicht der Unternehmerfamilie angehört. Dass die Nachfolger vor der Übertragung bereits im Unternehmen tätig waren, macht die Übertragung für sich genommen nicht zu Arbeitslohn.

Mögliche Folgen für Mandanten

Für Nachfolgeplanungen im Mittelstand eröffnet die Entscheidung Gestaltungsspielraum, weil die sonst drohende Besteuerung ohne Liquiditätszufluss („Dry Income“) vermieden werden kann. Beweiskräftig dokumentiert werden sollten der Nachfolgezweck (etwa im Gesellschafterbeschluss), die fehlende Kopplung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Abgrenzung zur Vergütung.

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Bundesfinanzhof
16. September 2024
III R 36/22

Werbeaufwendungen können gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden

Aufwendungen für angemietete Werbeträger können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sein, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würden.

Ausgangslage

Ein Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH nutzte Sponsoring bei Vereinen sowie Plakat- und Mobilwerbung und mietete dafür Werbeflächen an. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu.

Was wurde entschieden?

Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet. Eine Hinzurechnung kommt auch bei einem Dienstleistungsunternehmen in Betracht, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die zugrunde liegenden Verträge müssen ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sein oder zumindest trennbare miet- beziehungsweise pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten, und die Werbeträger müssen bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören (fiktives Anlagevermögen).

Verfahrensstand

Da die Feststellungen des Finanzgerichts zur Vertragseinordnung und zur Zuordnung zum Anlagevermögen nicht ausreichten, wurde die Sache zurückverwiesen.

Mögliche Folgen für Mandanten

Verträge über Werbeflächen, Sponsoring und Mobilwerbung sollten daraufhin geprüft werden, ob sie miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten und ob diese von übrigen Leistungen trennbar sind. Ein Vertrag eigener Art ohne trennbare Mietelemente löst keine Hinzurechnung aus. Zu berücksichtigen ist der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG.

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Bundesfinanzhof
30. November 2023
III R 55/20

Bankenprivileg: Maßgeblich ist der Aktivpostenvergleich, nicht die Ertragslage

Für das gewerbesteuerliche Bankenprivileg ist allein der Aktivpostenvergleich maßgeblich. Dass mit sonstigen Geschäften höhere Erträge erzielt werden, steht der Begünstigung nicht entgegen.

Ausgangslage

Eine Konzerngesellschaft erbrachte überwiegend Dienstleistungen im Konzernverbund und nahm daneben faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein. Beim Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft; die Umsatzerlöse und Erträge aus der Dienstleistungstätigkeit waren dagegen höher als die aus der Finanzierungstätigkeit. Finanzamt und Finanzgericht versagten das Bankenprivileg.

Was wurde entschieden?

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Für die Inanspruchnahme des Bankenprivilegs kommt es allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen (§ 19 Abs. 2 GewStDV). Eine zusätzliche ertragsbezogene Betrachtung findet nicht statt – es ist also nicht erforderlich, dass mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt werden als mit sonstigen Geschäften. In den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG.

Mögliche Folgen für Mandanten

Gemischt tätige Konzerngesellschaften sollten prüfen, ob der Aktivpostenvergleich zu ihren Gunsten ausfällt – auch dann, wenn der Ertragsschwerpunkt im operativen Geschäft liegt. Zu beachten ist, dass sich das Bankenprivileg bei Konzernfinanzierungsgesellschaften regelmäßig nur auf die eigentlichen Bankgeschäfte auswirkt; im Übrigen bleibt es bei der Hinzurechnung. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage der Erhebungszeiträume 2008 bis 2017 (§ 19 GewStDV a.F.).

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Bundesfinanzhof
30. Juli 2025
II R 12/24

Zuwendungen an eine Landesstiftung sind nicht automatisch schenkungsteuerfrei

Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Stiftung ausschließlich staatlichen oder steuerbegünstigten Zwecken dient.

Was wurde entschieden?

Gemischte Satzungszwecke reichen nicht aus. Entscheidend ist eine ausnahmslose und uneingeschränkte Zweckbindung.

Mögliche Folgen für Mandanten

Stiftungen und Zuwendende sollten die Satzung vor größeren Übertragungen steuerlich prüfen und unklare Nebenzwecke vermeiden.

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Bundesfinanzhof
5. September 2024
V R 36/21

Verfassungsschutzbericht: Vermutungswirkung greift nur bei ausdrücklicher Nennung der Körperschaft selbst

Die Gemeinnützigkeit darf nur dann über die Vermutungswirkung versagt werden, wenn die Körperschaft selbst als eigenständiges Steuersubjekt im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch benannt ist.

Ausgangslage

Der klägerische Verein war eine selbständige Landesorganisation, deren Bezeichnung teilweise wortgleich im Namen der ebenfalls selbständigen Bundesorganisation enthalten war. Der Anhang der Verfassungsschutzberichte, der extremistische Organisationen aufführte, nannte nur den wortgleichen Namensteil und eine Abkürzung. Das Finanzamt versagte daraufhin die Körperschaftsteuerbefreiung.

Was wurde entschieden?

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Vermutungswirkung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass gerade diejenige Körperschaft, deren Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird – nicht ein hiervon verschiedenes Steuersubjekt. Eine übergreifende Betrachtung verbundener Organisationen findet nicht statt.

Verfahrensstand

Die Sache ist nicht abschließend entschieden, sondern an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Mögliche Folgen für Mandanten

Für Vereine bedeutet das: Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht führt nicht ohne Weiteres zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Entscheidend ist, ob die Organisation selbst – nicht eine namensähnliche Dach- oder Schwesterorganisation – ausdrücklich als extremistisch benannt ist. Greift die Vermutung, muss sie durch den vollen Beweis des Gegenteils widerlegt werden.

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Bundesfinanzhof
5. September 2024
V R 15/22

Keine Gemeinnützigkeit bei gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen

Eine Körperschaft verliert die Steuerbegünstigung, wenn sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.

Ausgangslage

Ein Verein wurde in Verfassungsschutzberichten ausdrücklich als extremistisch bezeichnet und beanspruchte gleichwohl die steuerliche Gemeinnützigkeit.

Was wurde entschieden?

Der BFH versagte die Steuerbegünstigung. Wer Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgt, fördert nicht die Allgemeinheit. Die ausdrückliche Nennung als extremistische Organisation im Verfassungsschutzbericht begründet die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO; sie kann nur durch den vollen Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Gemeinwohlleistungen in Teilbereichen wiegen verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf.

Einordnung

Im am selben Tag entschiedenen Verfahren V R 36/21 hat der BFH die Grenze der Vermutungswirkung gezogen: Sie greift nur, wenn gerade die betroffene Körperschaft selbst – nicht eine namensähnliche Dach- oder Schwesterorganisation – im Bericht ausdrücklich als extremistisch benannt ist.

Mögliche Folgen für Mandanten

Vorstände müssen darauf achten, dass tatsächliche Geschäftsführung, öffentliche Äußerungen und Kooperationen mit den gemeinnützigen Zwecken und der Rechtsordnung vereinbar bleiben.

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Bundesfinanzhof
10. Dezember 2020
V R 14/20

Gemeinnützigkeit: Politische Betätigung nur innerhalb des Satzungszwecks

Politische Einflussnahme ist für gemeinnützige Organisationen nur zulässig, wenn sie dem steuerbegünstigten Satzungszweck dient.

Ausgangslage

Ein als gemeinnützig anerkanntes Kampagnennetzwerk organisierte bundesweite Kampagnen zu allgemeinpolitischen Themen wie Steuer-, Finanz- und Handelspolitik und berief sich auf die Satzungszwecke Volksbildung und Förderung des demokratischen Staatswesens. Nachdem der BFH die Sache im ersten Rechtsgang (V R 60/17) zurückverwiesen hatte, bejahte das Finanzgericht erneut die Gemeinnützigkeit.

Was wurde entschieden?

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab – diesmal abschließend, ohne erneute Zurückverweisung. Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck. Volksbildung setzt geistige Offenheit voraus und umfasst nicht die Durchsetzung eigener politischer Forderungen. Zu tagespolitischen Themen dürfen gemeinnützige Körperschaften nur vereinzelt und aus Anlass ihres Satzungszwecks Stellung nehmen – die Tagespolitik darf nicht zum Mittelpunkt der Tätigkeit werden.

Mögliche Folgen für Mandanten

Vereine riskieren ihre Gemeinnützigkeit, wenn politische Kampagnen nicht klar mit dem Satzungszweck verbunden sind oder diesen überlagern.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das für Ihren konkreten Fall?

Urteile und Gesetzesänderungen wirken nicht in jeder Situation gleich. Die Beiträge geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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