Gastronomie
Umsatzsteuer in der veganen Gastronomie seit 2026: Was gilt für Speisen und Getränke?
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Seit 1.1.2026: 7 % auf Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Getränke weiter 19 %. Pflanzendrink-Sonderfall, 70/30-Regel bei Kombiangeboten, Kassenfolgen.
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Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2026
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025) unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – seit dem 1.1.2026 dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Speisen werden damit einheitlich mit 7 % besteuert – unabhängig davon, ob sie vor Ort verzehrt, abgeholt oder geliefert werden. Die frühere Abgrenzung zwischen Lieferung (7 %) und Restaurationsleistung (19 %) hat für Speisen ihre Bedeutung verloren.
Getränke bleiben beim Regelsteuersatz
Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 % – im Lokal ausnahmslos. Nur im Außer-Haus-Verkauf (Lieferung) bleiben Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % nach Anlage 2 begünstigt.
Der vegane Sonderfall: Pflanzendrinks
Hafer-, Soja- oder Mandeldrink sind keine Milch im Sinne der Anlage 2 und auch von der Neuregelung nicht erfasst. Konsequenz für vegane Betriebe: Kaffeespezialitäten mit Pflanzendrink unterliegen in allen Verkaufskanälen 19 %, während der Cappuccino mit Kuhmilch zum Mitnehmen ermäßigt sein kann. Diese Ungleichbehandlung besteht trotz der Reform fort.
Kombiangebote und Menüs: Aufteilung jetzt auch vor Ort
Da Speisen (7 %) und Getränke (19 %) unterschiedlich besteuert werden, ist bei Pauschalpreisen (Menüs, Buffets, All-Inclusive) das Entgelt aufzuteilen – seit 2026 auch beim Vor-Ort-Verzehr. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 lässt aus Vereinfachungsgründen zu, den Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises anzusetzen (70/30-Regel, Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Alternativ bleibt die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen möglich – welche Methode günstiger ist, hängt von der Kalkulation ab.
Praxisfolgen für Kasse und Aufzeichnungen
Die getrennte Aufzeichnung nach Steuersätzen (§ 22 UStG) verlagert sich: Statt In-Haus/Außer-Haus ist jetzt die saubere Trennung Speisen/Getränke entscheidend. Umstellungsbedarf besteht bei Artikelstammdaten im Kassensystem, bei Speisekarten und Lieferplattform-Einträgen sowie bei der Behandlung von Gutscheinen: Vor 2026 ausgegebene Gutscheine waren regelmäßig Einzweck-Gutscheine (19 %); ab 2026 ausgegebene Gutscheine über Speisen und Getränke sind Mehrzweck-Gutscheine, die erst bei Einlösung besteuert werden.
Die konkrete Umsetzung – insbesondere Aufteilungsmethode bei Kombiangeboten, Gutschein-Bestand und Kassenumstellung – hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gilt für veganes Essen ein anderer Steuersatz als für nicht-veganes?
Nein. Die Ermäßigung knüpft an Speisen an, nicht an vegan oder nicht-vegan. Ein faktischer Unterschied besteht nur bei Getränken, weil Pflanzendrinks im Außer-Haus-Verkauf nicht als Milch privilegiert sind.
Warum ist der Cappuccino mit Haferdrink anders besteuert als mit Kuhmilch?
Im Lokal nicht: Dort gelten für alle Getränke 19 Prozent. Zum Mitnehmen sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil ermäßigt besteuert. Pflanzendrinks erfüllen diese Voraussetzung nach aktueller Rechtslage nicht und bleiben bei 19 Prozent.
Muss die Kasse noch zwischen im Haus und außer Haus trennen?
Für den Steuersatz der Speisen nicht mehr. Maßgeblich ist jetzt die Trennung zwischen Speisen mit 7 Prozent und Getränken mit 19 Prozent, mit der Außer-Haus-Ausnahme für Milch und bestimmte Milchmischgetränke.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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