Allgemein
§ 3 Nr. 26 und 26a EStG: Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Fachversion
3.300 und 960 Euro Freibetrag seit 2026, Merkmal der Nebenberuflichkeit, Kumulationsverbot – und warum Vorstandsvergütungen ohne Satzungsgrundlage die Gemeinnützigkeit gefährden.
Fachversion
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Steuerfrei sind Einnahmen bis 3.300 Euro jährlich aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sowie aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Der Betrag wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 zum 1.1.2026 von 3.000 Euro angehoben. Voraussetzung ist die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke; dies wurde zugleich gesetzlich klargestellt. Der Freibetrag ist personen-, nicht tätigkeitsbezogen und wird nur einmal jährlich gewährt.
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich sind Einnahmen bis 960 Euro jährlich steuerfrei (bis 2025: 840 Euro). Die Regelung ist gegenüber § 3 Nr. 26 EStG subsidiär: Für dieselbe Tätigkeit ist eine Kumulation ausgeschlossen; bei mehreren abgrenzbaren Tätigkeiten ist sie zulässig.
Merkmal der Nebenberuflichkeit
Nebenberuflichkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zeitlich nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Auf das Bestehen eines Hauptberufs kommt es nicht an; auch Nichterwerbstätige können nebenberuflich tätig sein. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Sozialversicherung und Lohnabrechnung
Die steuerfreien Beträge sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. In Kombination mit einem Minijob kann der Freibetrag vorab abgezogen werden, sodass die Geringfügigkeitsgrenze rechnerisch später erreicht wird – vorausgesetzt, die Aufteilung ist vertraglich sauber abgebildet. Eine schriftliche Bestätigung der Tätigen, dass der Freibetrag nicht anderweitig ausgeschöpft wird, gehört zu den Lohnunterlagen.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: Vergütungen auf Basis der bis 2025 geltenden Beträge; Vorstandsvergütungen ohne satzungsmäßige Ermächtigung; unterstellte Tätigkeitsbezogenheit des Freibetrags bei mehreren Auftraggebern; fehlende Nachweise zur Nebenberuflichkeit; sowie die Anwendung des Übungsleiterfreibetrags auf Tätigkeiten ohne pädagogischen oder pflegerischen Bezug.
Wie Vergütungsmodelle im Verein steuerlich und satzungsrechtlich abzusichern sind, gestalten wir gern mit Ihnen. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Welche Tätigkeiten erfasst § 3 Nr. 26 EStG?
§ 3 Nr. 26 EStG erfasst nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung begünstigter Zwecke. Der Freibetrag beträgt seit 2026 3.300 Euro.
Sind Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag kumulierbar?
Nein. Für dieselbe Tätigkeit schließen sich § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG aus. Bei mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten ist eine Kombination möglich.
Was gilt für Vorstandsvergütungen?
Vergütungen an Vorstandsmitglieder setzen eine ausdrückliche satzungsmäßige Ermächtigung voraus. Fehlt sie, liegt ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO vor, der die Steuerbegünstigung gefährdet – unabhängig davon, ob der Betrag den Freibetrag unterschreitet.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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