Gastronomie
Trinkgelder: Steuerfreiheit, Kartenzahlung, Kassenführung
Fachversion
§ 3 Nr. 51 EStG: unbegrenzte Steuerfreiheit für Arbeitnehmertrinkgelder, Abgrenzung zu Zuschlägen – und die korrekte Behandlung bei Kartenzahlung.
Fachversion
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG
Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie einem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Betrag gewährt werden. Eine betragsmäßige Grenze besteht seit Aufhebung der früheren Freigrenze nicht. Die steuerfreien Trinkgelder unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Maßgeblich ist der Zuwendungsweg: vom Gast an den Arbeitnehmer – nicht vom Arbeitgeber.
Abgrenzungen
Nicht unter die Steuerfreiheit fallen vereinnahmte Trinkgelder des Unternehmers selbst: Sie sind Betriebseinnahmen und erhöhen als Entgelt von dritter Seite die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Ebenfalls nicht begünstigt sind obligatorische Bedienungszuschläge und feste Serviceentgelte – unabhängig von ihrer Bezeichnung fehlt es an der Freiwilligkeit; sie sind Teil des Leistungsentgelts. Zahlungen des Arbeitgebers an das Personal, etwa zur Aufstockung schwacher Trinkgeldtage, sind regulärer Arbeitslohn.
Gemeinsame Trinkgeldkassen
Die Sammlung in einem gemeinsamen Topf mit anschließender Verteilung nach festem Schlüssel – auch an nicht unmittelbar bedienendes Personal wie die Küche – lässt die Steuerfreiheit unberührt, solange die Mittel von Gästen stammen und vollständig beim Personal verbleiben. Der Arbeitgeber darf organisatorisch mitwirken, ohne dass daraus Arbeitslohn wird; er darf die Mittel aber nicht für eigene Zwecke vereinnahmen.
Kartentrinkgelder und Kassenführung
Bei unbarer Zahlung fließt das Trinkgeld zunächst dem Unternehmer zu und ist an die Arbeitnehmer weiterzuleiten. Für den Erhalt der Steuerfreiheit kommt es auf die saubere Trennung an: Erfassung im Kassensystem als eigene, vom Umsatz getrennte Position, Behandlung als durchlaufender Posten und personenbezogene Dokumentation der Auszahlung. Trinkgelder des Unternehmers sind dagegen zwingend als Einnahme zu erfassen. Vermischen sich Kartentrinkgelder ununterscheidbar mit dem Umsatz, drohen bei Kassennachschau oder Betriebsprüfung Hinzuschätzungen – und auf Arbeitnehmerebene der Verlust der Steuerfreiheit mangels Nachweises.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: Kartentrinkgelder ohne eigene Kassenposition, fehlende Auszahlungsnachweise bei Trinkgeldpools, als „Trinkgeld“ deklarierte Pflichtzuschläge bei Veranstaltungen sowie nicht erfasste Inhabertrinkgelder in bargeldintensiven Betrieben.
Wie Trinkgelder in Ihrem Kassensystem und Ihrer Lohnabrechnung korrekt abzubilden sind, hängt von Abläufen und Systemen ab. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gibt es eine betragsmäßige Grenze der Steuerfreiheit?
Nein. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG gilt seit Aufhebung der früheren Freigrenze der Höhe nach unbegrenzt. Voraussetzung ist allein, dass ein Dritter das Trinkgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zur geschuldeten Leistung gewährt.
Sind Trinkgelder an den Inhaber ebenfalls steuerfrei?
Nein. Beim Unternehmer vereinnahmte Trinkgelder sind Betriebseinnahmen und erhöhen als Entgelt von dritter Seite die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Die Steuerfreiheit erfasst ausschließlich Arbeitnehmer.
Wie sind Kartentrinkgelder in der Kasse zu behandeln?
Die Weiterleitung sollte als durchlaufender Posten behandelt und die Auszahlung personenbezogen dokumentiert werden. Verbleiben Kartentrinkgelder ununterscheidbar im Umsatz, drohen Hinzuschätzung und Verlust der Steuerfreiheit auf Arbeitnehmerebene.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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