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Sachbezüge 2026: 50-Euro-Freigrenze, Zusätzlichkeitserfordernis, steuerfreie Arbeitgeberleistungen
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Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, ZAG-Kriterien für Geldkarten, Zusätzlichkeitserfordernis und die Sachbezugswerte 2026 – systematisch aufbereitet.
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50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Summe der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze: Bei Überschreiten ist der gesamte Vorteil steuer- und beitragspflichtig. Alle einschlägigen Sachbezüge eines Monats sind zusammenzurechnen; eine übermonatliche Verrechnung scheidet aus. Gutscheine und Geldkarten gelten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (begrenzte Akzeptanzstellen, begrenzte Produktpalette oder Zweckkarten); zudem greift die Freigrenze insoweit nur bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Zusätzlichkeitserfordernis
§ 8 Abs. 4 EStG kodifiziert das Zusätzlichkeitserfordernis: Die Leistung darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet, der Lohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt und die Leistung nicht anstelle künftiger Lohnerhöhungen gewährt werden. Gehaltsumwandlungsmodelle scheitern hieran – sowohl bei der 50-Euro-Freigrenze als auch bei zahlreichen Steuerbefreiungen.
Weitere Befreiungen und Pauschalierungen
Neben der Freigrenze bestehen eigenständige Tatbestände: Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis 60 Euro (R 19.6 LStR), Zuschüsse und Sachbezüge für ÖPNV-Fahrten einschließlich Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG), die Überlassung betrieblicher Fahrräder (§ 3 Nr. 37 EStG), Leistungen der Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich (§ 3 Nr. 34 EStG) und Kindergartenzuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder ohne Höchstbetrag (§ 3 Nr. 33 EStG) – jeweils unter dem Zusätzlichkeitsvorbehalt. Ergänzend erlauben § 37b EStG die Pauschalierung von Sachzuwendungen mit 30 Prozent und § 40 Abs. 2 EStG besondere Pauschalierungen, etwa für Erholungsbeihilfen und Mahlzeiten.
Mahlzeiten: Sachbezugswerte 2026
Arbeitstägliche Mahlzeiten sind mit den amtlichen Sachbezugswerten der SvEV anzusetzen: 2026 beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro, für ein Frühstück 2,36 Euro. Bei Essenszuschüssen und digitalen Essensmarken ist ein Zuschuss bis 7,67 Euro je Arbeitstag begünstigt (Sachbezugswert zuzüglich 3,10 Euro); die Pauschalversteuerung des Sachbezugswerts mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG führt zur Beitragsfreiheit.
Prüfungsschwerpunkte
Lohnsteuer-Außenprüfungen greifen regelmäßig auf: Geldkarten ohne ZAG-Konformität, verdeckte Gehaltsumwandlungen, Überschreiten der Freigrenze durch übersehene Dauersachbezüge (z. B. Versicherungen) und fehlende Dokumentation der Zusätzlichkeit. Empfohlen sind schriftliche Vereinbarungen je Benefit und eine monatliche Summenkontrolle je Arbeitnehmer.
Welche Benefit-Struktur zu Ihrer Vergütungspolitik passt und prüfungsfest dokumentiert ist, entwickeln wir mit Ihnen. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Was verlangt das Zusätzlichkeitserfordernis?
Die Leistung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen (§ 8 Abs. 4 EStG): kein Anrechnen auf den Lohnanspruch, keine Herabsetzung des Lohns, keine Gewährung anstelle künftiger Lohnerhöhungen. Gehaltsumwandlungen sind schädlich.
Wann sind Gutscheine und Geldkarten Sachlohn?
Nur wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen – etwa begrenzte Netze, begrenzte Produktpaletten oder steuer-/sozialrechtliche Zwecke – und keine Barauszahlung ermöglichen. Offene Prepaid-Karten mit Auszahlungsfunktion sind Geldleistung.
Wie wirkt die 50-Euro-Grenze?
Als Freigrenze: Bei Überschreiten – auch um einen Cent – ist der gesamte geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig. Alle Sachbezüge eines Monats sind zusammenzurechnen; eine Übertragung nicht genutzter Beträge ist ausgeschlossen.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: August 2026
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Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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