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Geringfügige Beschäftigung 2026: Verdienstgrenze, Pauschalabgaben, Übergangsbereich
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Geringfügigkeitsgrenze 603 €, dynamische Kopplung an den Mindestlohn, Pauschalabgaben nach § 40a EStG und Sofortmeldepflicht – der Rechtsstand 2026.
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Geringfügigkeitsgrenze und Dynamisierung
Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 603 Euro (Jahreswert: 7.236 Euro). Sie ist dynamisch ausgestaltet und entspricht dem Entgelt einer Beschäftigung von zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro angehoben wurde; die Grenze steigt 2027 entsprechend auf 633 Euro. Bei Vergütung zum Mindestlohn ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 43,38 Stunden monatlich. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich, begrenzt auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze.
Abgabenlast
Der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge von 13 Prozent zur Krankenversicherung (nur bei gesetzlich versicherten Beschäftigten) und 15 Prozent zur Rentenversicherung sowie regelmäßig die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG; hinzu kommen die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Der Beschäftigte ist rentenversicherungspflichtig mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent; die Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist auf Antrag möglich, kostet aber Pflichtbeitragszeiten. Steuerfrei ist der Minijob für den Arbeitnehmer bei Pauschalierung; alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen zulässig.
Übergangsbereich
Bei regelmäßigem Entgelt von 603,01 bis 2.000 Euro liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Der Arbeitnehmerbeitrag steigt gleitend vom reduzierten Einstiegswert bis zum vollen Beitragsanteil; der Arbeitgeber trägt am unteren Rand einen erhöhten Anteil. Für die Prognose ist das regelmäßige monatliche Entgelt im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung maßgeblich – einschließlich Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Melde- und Aufzeichnungspflichten
Zuständige Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale. Für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe besteht Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV: Die Meldung muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme erfolgen. Zudem sind nach § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit binnen sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße sind bußgeldbewehrt und regelmäßig Gegenstand der Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Arbeitsrechtliche Gleichstellung
Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitarbeitnehmer im Sinne des TzBfG mit vollen Ansprüchen auf Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung und Feiertagsvergütung. Unterbliebene Entgeltfortzahlung führt in Betriebsprüfungen zu Beitragsnachforderungen; verstetigte Arbeitszeitmodelle und saubere Dienstpläne reduzieren das Risiko.
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Häufige Fragen
Wie ist die Geringfügigkeitsgrenze ausgestaltet?
Sie beträgt 2026 monatlich 603 Euro und ist nach § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (zehn Wochenstunden zum Mindestlohn). Mit der Anhebung auf 14,60 Euro steigt sie 2027 auf 633 Euro.
Welche Abgaben fallen für den Arbeitgeber an?
Pauschal 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, regelmäßig 2 Prozent Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG sowie die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage – insgesamt gut 31 Prozent zusätzlich zum Entgelt.
Was gilt bei Überschreiten der Grenze?
Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten je Zeitjahr bis zum Doppelten der Grenze unschädlich. Bei regelmäßigem Entgelt über 603 Euro bis 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich mit gleitendem Arbeitnehmerbeitrag.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: August 2026
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