Gastronomie
Lebensmittelspenden: Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage null und Buchwertprivileg
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§ 3 Abs. 1b UStG, Bemessungsgrundlage null bei fehlender Verkehrsfähigkeit, Erweiterung auf Foodsharing 2025 und das Buchwertprivileg – der Rechtsstand.
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Umsatzsteuer: unentgeltliche Wertabgabe
Die Abgabe von Waren ohne Entgelt ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, soweit die Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Zuwendung – nicht die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine ausdrückliche Steuerbefreiung für Sachspenden lässt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu; die Entlastung erfolgt über die Bewertung.
Bemessungsgrundlage bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit
Nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (Abschn. 10.6 Abs. 1a UStAE) ist die eingeschränkte oder fehlende Verkehrsfähigkeit wertmindernd zu berücksichtigen. Bei Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums und bei Frischware wie Backwaren, Obst und Gemüse mit Mängeln kann die Bemessungsgrundlage bis auf null Euro sinken – die Umsatzbesteuerung entfällt dann faktisch. Erfasst sind auch Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie Kosmetika oder Tierfutter. Mit der Ergänzung des Anwendungserlasses im Herbst 2025 wurde der Anwendungsbereich über Tafeln und Einrichtungen für Bedürftige hinaus auf Abgaben an nicht mildtätige Organisationen – etwa Foodsharing-Initiativen – erstreckt.
Ertragsteuer: Buchwertprivileg und Spendenabzug
Die Sachspende aus dem Betriebsvermögen ist eine Entnahme, grundsätzlich zum Teilwert. Bei unentgeltlicher Zuwendung an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft eröffnet § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG das Buchwertprivileg: Der Ansatz zum Buchwert vermeidet die Aufdeckung stiller Reserven. Der Spendenabzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG setzt eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers voraus; bei Buchwertansatz bemisst sich der Spendenwert nach dem Buchwert zuzüglich einer etwaig angefallenen Umsatzsteuer. Bei Abgaben an nicht steuerbegünstigte Empfänger scheidet der Spendenabzug aus; die Warenkosten bleiben gleichwohl Betriebsausgaben.
Dokumentation
Für die Nullbewertung trägt der Unternehmer die Feststellungslast. Empfohlen sind fortlaufende Spendenaufzeichnungen mit Empfänger, Datum, Art, Menge und Zustand der Ware (Grund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit), gegengezeichnet vom Empfänger. Fehlende Nachweise führen in der Betriebsprüfung regelmäßig zur Schätzung höherer fiktiver Einkaufspreise.
Wie sich Spendenprozesse, Bewertung und Zuwendungsbestätigungen in Ihrem Betrieb rechtssicher organisieren lassen, klären wir gern. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden?
Nein. Eine nationale Steuerbefreiung für Sachspenden wäre mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unvereinbar. Die Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage: Bei nicht mehr verkehrsfähiger Ware beträgt der fiktive Einkaufspreis null Euro.
Wie wirkt das Buchwertprivileg?
Bei Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden – stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Der Spendenabzug bemisst sich dann nach dem Buchwert zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.
Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Empfänger, Datum, Art, Menge und Zustand der Ware, insbesondere der Grund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit. Ohne Aufzeichnungen droht die Schätzung höherer fiktiver Einkaufspreise.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: August 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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