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Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Grenzen, Verzicht, EU-Regelung
Fachversion
Seit 2025 echte Steuerbefreiung: die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro, das unterjährige Ende der Befreiung und die neue EU-Kleinunternehmerregelung.
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Rechtsrahmen nach der Reform
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wurde zum 1. Januar 2025 grundlegend neu gefasst. Die Umsätze sind seither echt steuerfrei – zuvor wurde die Steuer lediglich nicht erhoben. Die Befreiung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist jeweils der Nettoumsatz.
Unterjähriges Überschreiten
Anders als nach altem Recht bietet die 100.000-Euro-Grenze keinen Bestandsschutz bis zum Jahresende: Die Befreiung endet mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet – bereits dieser unterliegt der Regelbesteuerung. Für wachsende Betriebe ergibt sich daraus eine laufende Überwachungspflicht; kalkulatorisch sollte der mögliche Wechsel in der Preisgestaltung berücksichtigt sein.
Vorsteuerausschluss und Verzichtsoption
Die Befreiung schließt den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 UStG). Auf die Anwendung der Regelung kann verzichtet werden; der Verzicht bindet für fünf Kalenderjahre. Wirtschaftlich sinnvoll ist er regelmäßig bei überwiegend vorsteuerabzugsberechtigter Kundschaft im B2B-Bereich sowie bei investitionsintensiven Gründungen – hier würde der Vorsteuerausschluss die Anfangsinvestitionen um die nicht abziehbare Umsatzsteuer verteuern. Beim späteren Wechsel zwischen den Systemen ist an die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu denken.
Grenzüberschreitende Anwendung
Neu ist die unionsweite Dimension: Über die besondere Regelung für EU-Kleinunternehmer kann die Befreiung auch in anderen Mitgliedstaaten beansprucht werden. Voraussetzungen sind die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und ein unionsweiter Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro. Für Onlinehändler kann das die Registrierung im Bestimmungsland ersparen – die Wechselwirkung mit den Fernverkaufsregeln ist im Einzelfall zu prüfen.
Rechnungsstellung und Formalien
Kleinunternehmer dürfen vereinfachte Rechnungen ausstellen; erforderlich ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ein offener Steuerausweis ist zu unterlassen – unrichtig ausgewiesene Steuer wird geschuldet. Von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen sind Kleinunternehmer ausgenommen, der Empfang von E-Rechnungen muss aber möglich sein.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: Verwechslung von Umsatz und Gewinn bei der Grenzprüfung, fehlende unterjährige Umsatzüberwachung, offener Steuerausweis trotz Befreiung sowie übersehene Bindungswirkung nach Verzicht.
Ob Befreiung oder Verzicht für Ihre Konstellation vorteilhaft ist, hängt von Kundenstruktur, Investitionsplanung und Wachstumspfad ab. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Sind Kleinunternehmerumsätze weiterhin nur „nicht erhoben“?
Nein. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind die Umsätze echt steuerfrei; zuvor wurde die Steuer lediglich nicht erhoben. Praktische Folge bleibt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
Wann genau endet die Befreiung bei Überschreiten?
Die Befreiung entfällt bereits mit dem Umsatz, der die 100.000-Euro-Grenze überschreitet – nicht erst zum Jahreswechsel. Eine unterjährige Überwachung der Umsatzentwicklung ist deshalb zwingend.
Gilt die Regelung auch für Umsätze im EU-Ausland?
Ja. Über die besondere Regelung für EU-Kleinunternehmer kann die Befreiung bei Registrierung und Einhaltung der unionsweiten 100.000-Euro-Grenze auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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