Gastronomie
Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine: § 3 Abs. 13–15 UStG nach der Steuersatzsenkung 2026
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Abgrenzung nach § 3 Abs. 13–15 UStG, Folgen des ermäßigten Steuersatzes für Speisen seit 2026 und das BMF-Schreiben vom 29.4.2026 zu Vertriebsketten.
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Systematik der Gutscheinbesteuerung
§ 3 Abs. 13 UStG definiert Gutscheine als Instrumente, die als Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzunehmen sind; reine Preisnachlass- und Rabattinstrumente fallen nicht darunter. Ein Einzweck-Gutschein liegt nach § 3 Abs. 14 UStG vor, wenn Leistungsort und geschuldete Steuer bereits bei Ausstellung feststehen: Die Steuer entsteht mit der Übertragung des Gutscheins; die spätere Einlösung ist nicht steuerbar, und bei Nichteinlösung erfolgt keine Korrektur. Beim Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG) ist die Übertragung nicht steuerbar; die Umsatzsteuer entsteht erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung bei Einlösung.
Folgen der Steuersatzänderung zum 1. Januar 2026
Mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Steueränderungsgesetz 2025) unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, die Abgabe von Getränken weiterhin 19 Prozent. Wertgutscheine, die wahlweise für Speisen und Getränke einlösbar sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 UStG damit regelmäßig nicht mehr – sie sind als Mehrzweck-Gutscheine zu behandeln. Ein Einzweck-Gutschein bleibt möglich, wenn die Einlösung auf Leistungen eines einheitlichen Steuersatzes beschränkt ist. Vor 2026 ausgegebene Einzweck-Gutscheine bleiben nach der bei Ausstellung geltenden Rechtslage versteuert; für Neuausgaben ist die Gutscheinkonzeption zu überprüfen.
Bemessungsgrundlage und Vertriebsketten
Bei Einlösung eines Mehrzweck-Gutscheins bemisst sich die Steuer nach der für den Gutschein gezahlten Gegenleistung, hilfsweise nach dem auf dem Gutschein angegebenen Gegenwert. Für Vertriebsketten mit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen hat das BMF mit Schreiben vom 29. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 3.17 UStAE) präzisiert – insbesondere zur Vermittlungsleistung der Mittelperson und zum Verhältnis von Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis. Wer Gutscheine über Plattformen oder Wiederverkäufer vertreibt, sollte die Abrechnungswege daran ausrichten.
Nichteinlösung, Erstattung, Kassenführung
Die Nichteinlösung eines Mehrzweck-Gutscheins löst mangels Leistung keine Umsatzsteuer aus; ertragsteuerlich ist der Betrag bei Verfall erfolgswirksam zu vereinnahmen. Die ausnahmsweise Rückerstattung des Gutscheinwerts ist als bloßer Rücktausch von Zahlungsmitteln umsatzsteuerlich unbeachtlich (Abschn. 3.17 Abs. 14 UStAE). In der Kassenführung ist der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen als nicht steuerbarer Vorgang getrennt vom Umsatz zu erfassen, die Einlösung als Zahlungsvorgang mit Aufteilung auf die Steuersätze der bezogenen Leistungen. Fehlbuchungen führen zu doppelter oder verfrühter Steuerentstehung und sind ein typischer Prüfungsbefund bei Kassennachschauen.
Ob Ihre Gutscheine als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine konzipiert sein sollten und wie die Kassenprozesse dazu aussehen müssen, klären wir im Einzelfall. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Sind Gastronomie-Gutscheine seit 2026 stets Mehrzweck-Gutscheine?
Regelmäßig ja: Durch 7 % auf Speisen und 19 % auf Getränke steht die geschuldete Steuer bei Ausstellung eines Wertgutscheins nicht fest. Einzweck-Gutscheine bleiben nur bei Beschränkung auf Leistungen eines einheitlichen Steuersatzes möglich.
Wie ist die Nichteinlösung zu behandeln?
Beim Mehrzweck-Gutschein entsteht mangels Leistung keine Umsatzsteuer; der Betrag ist bei Verfall ertragswirksam. Beim Einzweck-Gutschein bleibt die bei Übertragung entstandene Steuer bestehen.
Was regelt das BMF-Schreiben vom 29. April 2026?
Es präzisiert Abschn. 3.17 UStAE zur Behandlung von Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine, insbesondere zur Vermittlungsleistung und zur Bemessung anhand von Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: August 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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