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Gewerbesteuer: Ermittlungsschema, Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Anrechnung nach § 35 EStG

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Ermittlungsschema nach §§ 7–11 GewStG, Hinzurechnung der Finanzierungsanteile über 200.000 € und die Anrechnung mit Faktor 4,0 – systematisch dargestellt.

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Steuergegenstand und Ermittlungsschema

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG); freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG sind nicht erfasst. Ausgangsgröße ist der nach EStG bzw. KStG ermittelte Gewinn (§ 7 GewStG), korrigiert um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Vom Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (§ 11 Abs. 1 GewStG); Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Auf den abgerundeten Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewendet, der Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (Mindesthebesatz 200 Prozent, § 16 GewStG).

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Praxisrelevant ist vor allem § 8 Nr. 1 GewStG: Hinzugerechnet werden 25 Prozent der Summe der Finanzierungsanteile, soweit diese 200.000 Euro übersteigen. In die Summe fließen Entgelte für Schulden vollständig ein, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Fünftel, für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit der Hälfte und Lizenzentgelte mit einem Viertel. Für Betriebe mit hohen Ladenmieten – etwa Gastronomie in Innenstadtlagen – kann die Hinzurechnung trotz des Freibetrags greifen. Gegenläufig wirkt insbesondere die Kürzung für betrieblichen Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 GewStG.

Anrechnung nach § 35 EStG

Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das 4,0-fache des (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent wird die Gewerbesteuer damit regelmäßig vollständig kompensiert; darüber verbleibt eine Definitivbelastung. Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe. Bei Kapitalgesellschaften ist sie Definitivbelastung ohne Anrechnung – ein zentraler Punkt jeder Rechtsformwahl.

Verfahren und Gestaltung

Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 GewStG); bei veränderter Ertragslage sollte die Anpassung beantragt werden. Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG vortragsfähig (kein Rücktrag). Bei mehreren Betriebsstätten erfolgt die Zerlegung des Messbetrags regelmäßig nach Arbeitslöhnen (§§ 28 ff. GewStG) – auch deshalb kann die Wahl des Betriebsstättenstandorts steuerlich erheblich sein.

Ob Hinzurechnungen, Standortwahl oder Rechtsform bei Ihnen Gewerbesteuerpotenzial bergen, prüfen wir anhand Ihrer Zahlen. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Welche Hinzurechnungen sind praxisrelevant?

Dem Gewinn werden u. a. 25 Prozent der Finanzierungsentgelte hinzugerechnet – Zinsen voll, Mieten und Pachten für bewegliche bzw. unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzen anteilig –, soweit die Summe der Finanzierungsanteile den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt.

Wie funktioniert die Anrechnung nach § 35 EStG?

Natürliche Personen und Mitunternehmer erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe des 4,0-fachen des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige tarifliche Einkommensteuer. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent wirkt die Anrechnung vollständig kompensierend.

Ist die Gewerbesteuer Betriebsausgabe?

Nein. Nach § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe. Die Kompensation erfolgt ausschließlich über § 35 EStG – bei Kapitalgesellschaften gar nicht.

Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von

Michel Kania

Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.

Stand: August 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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