E-Commerce
Einfuhr aus Drittländern: Zollreform 2026, EUSt und Vorsteuerabzug
Fachversion
Wegfall der 150-Euro-Grenze, 3-Euro-Pauschale je Warenposition, EUSt-Abzug und die DDP-Falle – Drittlandsimporte nach der Zollreform 2026.
Fachversion
Rechtslage seit dem 1. Juli 2026
Mit Verordnung (EU) 2026/382 ist die Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 Euro (Art. 23 f. ZollbefreiungsVO) zum 1. Juli 2026 materiell entfallen. Übergangsweise – bis zur vollständigen Umsetzung der EU-Zollreform mit zentralem Datahub, geplant 2028 – wird für Sendungen bis 150 Euro Sachwert eine pauschale Abgabe von 3 Euro je Warenposition erhoben; maßgeblich ist die sechsstellige KN-Unterposition. Die Pauschale greift bei Anmeldung über den Import-One-Stop-Shop sowie im universellen Postverkehr; bei Abfertigung mit vollem Datensatz erfolgt tarifgerechte Verzollung. Ab November 2026 ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen vorgesehen. Oberhalb von 150 Euro bleibt es bei den regulären Zollsätzen; die Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur entscheidet über den Satz.
Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht unabhängig vom Warenwert. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort (§ 11 UStG). Der Abzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG setzt die Einfuhr für das Unternehmen voraus – entscheidend ist die Verfügungsmacht im Einfuhrzeitpunkt. Praxisrelevant: Bei DDP-Konditionen führt der Lieferant ein; dem Abnehmer steht dann kein Abzug aus der Einfuhrumsatzsteuer zu, auch wenn er sie wirtschaftlich trägt. Fälligkeitsverschiebung: Bei Bewilligung eines Zahlungsaufschubs ist die EUSt erst am 26. des Folgemonats fällig – ein Liquiditätsvorteil für regelmäßige Importeure.
Zollwert und Nebenkosten
Der Zollwert umfasst neben dem Rechnungspreis unter anderem Beförderung, Versicherung und gegebenenfalls Lizenzgebühren bis zur EU-Grenze. Rabatte sind anzuerkennen, wenn sie im Bewertungszeitpunkt vereinbart waren. Für die Gewinnermittlung gehören Zoll und Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Ware; die Einfuhrumsatzsteuer ist als abziehbare Vorsteuer erfolgsneutral.
Verfahren und Pflichten
Gewerbliche Einführer benötigen eine EORI-Nummer. Die Anmeldung erfolgt elektronisch (ATLAS), regelmäßig über Postdienstleister oder Spediteure als direkte Vertreter – deren Servicegebühren sind Betriebsausgaben. Aufzubewahren sind Zollanmeldung, Abgabenbescheid und Handelsrechnung; der EUSt-Abzug ist durch den zollamtlichen Beleg nachzuweisen.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: fehlende Einfuhrbelege und damit verlorener Vorsteuerabzug; EUSt-Abzug trotz DDP-Lieferung; nicht kalkulierte Pauschalabgabe seit Juli 2026; unzutreffende Wareneinreihung mit falschen Zollsätzen; sowie übersehener Zahlungsaufschub trotz laufender Importe.
Ob Ihre Importprozesse nach der Zollreform abgaben- und liquiditätsoptimal aufgesetzt sind, prüfen wir gern. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gibt es noch eine Zollfreigrenze?
Nein. Mit Verordnung (EU) 2026/382 ist die Zollbefreiung für Kleinsendungen zum 1. Juli 2026 entfallen. Übergangsweise wird für Sendungen bis 150 Euro eine Pauschale von 3 Euro je Warenposition (sechsstellige KN-Unterposition) erhoben – bei IOSS-Abwicklung und im Postverkehr; im Standardverfahren erfolgt tarifgerechte Verzollung.
Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer abziehbar?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar, wenn der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wurde. Maßgeblich ist die Verfügungsmacht bei Einfuhr – bei DDP-Lieferungen liegt sie regelmäßig beim Lieferanten, sodass dem Empfänger kein Abzug zusteht.
Welche Rolle spielt der Import-One-Stop-Shop?
Der IOSS gilt für Fernverkäufe eingeführter Waren bis 150 Euro Sachwert an Endverbraucher: Der Händler berechnet die Umsatzsteuer im Verkaufspreis, die Einfuhr bleibt steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Für den eigenen Wareneinkauf ist er ohne Bedeutung.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
Weiterlesen
Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
Persönlich beraten lassen
