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Creator-Marketing: Tauschähnliche Umsätze, § 37b EStG und Reverse Charge

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Tauschähnlicher Umsatz bei Produkt gegen Post, § 37b-Pauschalierung mit 30 Prozent und Reverse Charge bei Auslandscreatorn – Creator-Marketing systematisch.

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Ertragsteuerliche Einordnung

Vergütungen für Werbeleistungen von Creatorn sind Betriebsausgaben; das Abzugsverbot für Geschenke greift nicht, da eine Gegenleistung vorliegt. Ohne Gegenleistungsvereinbarung überlassene Produkte sind Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG mit der 50-Euro-Grenze – darüber entfällt der Abzug. Beim Empfänger führen behaltene Produkte mit Gegenleistungsbezug zu Betriebseinnahmen in Höhe des gemeinen Werts. Der Zuwendende kann die Besteuerung über § 37b EStG pauschal übernehmen: 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, einheitlich für alle Sachzuwendungen des Jahres, gedeckelt auf 10.000 Euro je Empfänger; die Ausübung erfolgt in der Lohnsteuer-Anmeldung.

Umsatzsteuer: Tausch, Wertabgabe, Muster

Ist die Produktüberlassung mit einer Content-Verpflichtung verknüpft, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 UStG): Der Händler liefert steuerbar Ware, der Creator erbringt steuerbar eine Werbeleistung; Bemessungsgrundlage ist jeweils der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung. Beide Seiten haben abzurechnen – in der Praxis empfiehlt sich die Abrechnung per Gutschrift durch den Händler. Ohne Gegenleistung ist die Abgabe als unentgeltliche Wertabgabe zu würdigen, sofern kein Warenmuster von geringem Wert vorliegt. Die Dokumentation der Vereinbarung entscheidet über die Einordnung.

Auslandssachverhalte

Werbeleistungen ausländischer Creator an inländische Unternehmer sind nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar; die Steuerschuld verlagert sich nach § 13b UStG auf den Händler (Reverse Charge) – bei vollem Vorsteuerabzug regelmäßig ein Nullsummenspiel, aber anmeldepflichtig. Bei Creatorn aus Drittstaaten ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zu prüfen, soweit die Vergütung Nutzungsrechte an Bild- und Videomaterial abgilt; vertragliche Trennung von Leistungshonorar und Rechteüberlassung schafft hier Klarheit.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: unversteuerte Warenabgänge ohne Kooperationsdokumentation; als „Geschenk“ gebuchte Zuwendungen trotz vereinbarter Posts; übersehene Reverse-Charge-Anmeldung bei Auslandscreator-Rechnungen; fehlende § 37b-Einheitlichkeit nach Einzelfallpauschalierung; sowie nicht mitgeteilte Steuerübernahme gegenüber den Empfängern.

Wie Sie Ihr Kooperationsprogramm ertrag- und umsatzsteuerlich belastbar strukturieren, erörtern wir gern mit Ihnen. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Wie sind Produktzuwendungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Bei vereinbarter Gegenleistung liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor: Warenlieferung gegen Werbeleistung, Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der jeweils empfangenen Leistung. Ohne Gegenleistungsvereinbarung kommt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG in Betracht; geringwertige Warenmuster sind nicht steuerbar.

Wie funktioniert die Pauschalierung nach § 37b EStG?

§ 37b EStG erlaubt die Pauschalierung mit 30 Prozent zuzüglich Annexsteuern auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer – einheitlich für alle Zuwendungen des Wirtschaftsjahrs, begrenzt auf 10.000 Euro je Empfänger und Jahr. Die Übernahme ist dem Empfänger mitzuteilen.

Was gilt bei Creatorn im Ausland?

Bei im Ausland ansässigen Creatorn liegt der Leistungsort der Werbeleistung nach § 3a Abs. 2 UStG beim Leistungsempfänger im Inland; die Steuerschuld geht nach § 13b UStG auf den deutschen Unternehmer über. Bei Drittstaaten-Creatorn ist zusätzlich der Steuerabzug nach § 50a EStG zu prüfen, soweit Rechteüberlassungen vergütet werden.

Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von

Michel Kania

Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.

Stand: Juli 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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