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Buchführungspflicht nach §§ 140, 141 AO: Schwellenwerte, Beginn und Wechsel der Gewinnermittlungsart
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800.000/80.000-Euro-Grenzen nach dem Wachstumschancengesetz, Pflichtbeginn erst nach Mitteilung des Finanzamts und die Technik des Übergangsgewinns.
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Derivative und originäre Buchführungspflicht
§ 140 AO übernimmt außersteuerliche Buchführungspflichten in das Steuerrecht: Wer nach § 238 HGB als Kaufmann buchführungspflichtig ist, ist es auch steuerlich. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sind damit stets bilanzierungspflichtig. Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG unterliegen unabhängig von Umsatz und Gewinn keiner Buchführungspflicht und ermitteln den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Originäre Pflicht nach § 141 AO
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach § 140 AO verpflichtet sind, werden buchführungspflichtig bei einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einem Gewinn von mehr als 80.000 Euro – die Werte gelten seit Anhebung durch das Wachstumschancengesetz. Die Pflicht entsteht nicht automatisch: Sie ist vom Ergehen einer Mitteilung des Finanzamts abhängig und beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe folgt. Sie endet, wenn die Grenzen nach Feststellung der Finanzbehörde unterschritten werden.
Systemunterschiede der Gewinnermittlung
Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG folgt dem Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG und verzichtet auf Inventur, Forderungs- und Rückstellungsausweis. Der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG erfasst Geschäftsvorfälle periodengerecht, verlangt Bestandsaufnahmen und eröffnet zugleich Instrumente wie Rückstellungen und Teilwertabschreibungen. Beide Methoden führen über die Totalperiode zum gleichen Gesamtgewinn – die Unterschiede liegen in der Periodisierung und damit in Liquiditäts- und Progressionseffekten.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Beim Übergang zur Bilanzierung sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, damit Geschäftsvorfälle weder doppelt noch gar nicht erfasst werden: Forderungen und Warenbestände erhöhen, Verbindlichkeiten mindern den Übergangsgewinn. Ein Übergangsgewinn kann aus Billigkeitsgründen auf bis zu drei Jahre verteilt werden. Der umgekehrte Wechsel zurück zur EÜR ist nach Wegfall der Pflicht möglich; an die Wahl der Gewinnermittlungsart ist der Unternehmer grundsätzlich für das jeweilige Wirtschaftsjahr gebunden. Wer sich den Grenzen nähert, sollte Investitions- und Rechnungszeitpunkte sowie den Wechselzeitpunkt aktiv planen.
Ob eine freiwillige Bilanzierung, das Halten der EÜR oder ein gestalteter Übergang für Ihren Betrieb vorteilhaft ist, beurteilen wir anhand Ihrer Zahlen. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Welche Schwellenwerte gelten aktuell?
Seit dem Wachstumschancengesetz gelten 800.000 Euro Gesamtumsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn (§ 141 Abs. 1 AO). Parallel wurden die Befreiungsgrenzen für Einzelkaufleute in § 241a HGB angehoben.
Beginnt die Buchführungspflicht automatisch?
Nein. Die Pflicht nach § 141 AO ist vom Ergehen einer Mitteilung des Finanzamts abhängig und beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe folgt. Bis dahin darf die EÜR fortgeführt werden.
Was ist beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten?
Zuschläge und Abschläge zur Erfassung bisher nicht berücksichtigter Forderungen, Verbindlichkeiten, Bestände und Rechnungsabgrenzungen. Ein Übergangsgewinn kann auf Antrag auf bis zu drei Jahre verteilt werden.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: August 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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