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AfA, GWG und § 7g EStG: Abschreibung als Gestaltungsinstrument

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Lineare und degressive AfA, GWG-Wahlrechte, Investitionsabzugsbetrag und 40-Prozent-Sonderabschreibung – die Stellschrauben des § 7g EStG im Überblick.

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Grundsatz der Absetzung für Abnutzung

Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG). Maßstab sind regelmäßig die amtlichen AfA-Tabellen; im Jahr der Anschaffung erfolgt der Ansatz zeitanteilig nach Monaten. Für Computerhardware und Software lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu.

Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent, höchstens dem Dreifachen der linearen AfA, wieder zugelassen (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Wechsel zur linearen Methode ist möglich und spätestens sinnvoll, wenn diese höhere Beträge liefert. Für betriebliche Elektrofahrzeuge besteht daneben eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung mit 75 Prozent im Erstjahr für Anschaffungen ab Juli 2025.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG); ab 250 Euro besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht. Alternativ kann für alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre gleichmäßig aufzulösen ist – unabhängig von Verbleib oder Veräußerung. Das Wahlrecht ist für alle Zugänge des Jahres einheitlich auszuüben.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 Euro können für geplante Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG, Summe je Betrieb höchstens 200.000 Euro). Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen und das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden; andernfalls erfolgt die rückwirkende Auflösung samt Verzinsung. Ergänzend erlaubt § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von 40 Prozent, verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: uneinheitlich ausgeübte GWG-Wahlrechte, übersehene Ein-Jahres-Nutzungsdauer bei IT, nicht fristgerecht getätigte Investitionen nach Abzugsbetrag mit rückwirkender Verzinsung, sowie verschenkte Gestaltung durch Investitionsentscheidungen ohne Blick auf Jahreswechsel und Gewinnverlauf.

Welche Kombination aus Abzugsbetrag, Sonder- und degressiver Abschreibung für Ihre Investitionsplanung optimal ist, rechnen wir gern durch. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Welche Wahlrechte bestehen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern?

Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ kommt für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro der Sammelposten mit Auflösung über fünf Jahre in Betracht – das Wahlrecht ist jahresbezogen einheitlich auszuüben.

Welche Nutzungsdauer gilt für Hard- und Software?

Für Computerhardware und Software lässt die Verwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu – faktisch ein Sofortabzug unabhängig von den Anschaffungskosten.

Welche Begünstigungen bietet § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt bei einer Gewinngrenze von 200.000 Euro den Abzug von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal 200.000 Euro je Betrieb. Hinzu kommt die Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren.

Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von

Michel Kania

Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.

Stand: Juli 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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