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Plattformmeldungen nach dem PStTG: Meldeumfang, Grenzen und steuerliche Folgen

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DAC7-Umsetzung: Welche Anbieter Plattformen ans BZSt melden, welche Daten übermittelt werden und warum gemeldete Vergütungen von Betriebseinnahmen abweichen.

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Rechtlicher Rahmen

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC7 um und verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen seit dem 1. Januar 2023, Informationen über die auf ihnen tätigen Anbieter zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Erfasst sind unter anderem der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die Vermietung von Immobilien und Verkehrsmitteln.

Freigestellte Anbieter

Nicht meldepflichtig sind Anbieter, die auf der jeweiligen Plattform im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten erbracht und dabei Vergütungen von insgesamt weniger als 2.000 Euro erzielt haben. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Prüfung erfolgt plattformbezogen: Wer auf mehreren Marktplätzen jeweils unterhalb der Schwellen bleibt, wird dort nicht gemeldet, ist steuerlich aber nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit zu beurteilen.

Meldeumfang und Fristen

Übermittelt werden insbesondere Identifikationsdaten, Steueridentifikationsnummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Kontoverbindung sowie die je Quartal gezahlten Vergütungen und die Zahl der Tätigkeiten. Die Meldung ist bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben; die betroffenen Anbieter sind über die sie betreffenden Daten zu informieren. Das Bundeszentralamt leitet die Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter.

Ertragsteuerliche Einordnung

Die Meldung begründet keine eigenständige Steuerpflicht, sondern erweitert die Verifikationsmöglichkeiten der Verwaltung. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Für Nachhaltigkeit sprechen planmäßiger Wiederholungscharakter, Einkauf zum Zweck des Weiterverkaufs und ein professionalisierter Marktauftritt. Bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen kommt daneben § 23 EStG in Betracht; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind dort ausgenommen.

Umsatzsteuerliche Folgen

Parallel ist die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG zu prüfen. Wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird, ist Unternehmer – unabhängig davon, ob ertragsteuerlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Zu beachten sind die Kleinunternehmerregelung sowie bei grenzüberschreitenden Verkäufen die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf.

Praxisfolgen bei Abweichungen

Weichen gemeldete Vergütungen von den erklärten Betriebseinnahmen ab, ist mit Rückfragen und gegebenenfalls mit Hinzuschätzungen zu rechnen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die gemeldeten Beträge regelmäßig nicht mit den Betriebseinnahmen übereinstimmen: Provisionen, Gebühren und Retouren sind darin nicht bereinigt. Eine nachvollziehbare Überleitung von den Plattformabrechnungen zur Buchhaltung sollte deshalb dokumentiert vorgehalten werden.

Ob und wie Ihre Plattformumsätze steuerlich zu erfassen sind, hängt vom Gesamtbild der Tätigkeit ab. Sprechen Sie uns an – idealerweise vor der nächsten Meldung.

Häufige Fragen

Welche Anbieter sind von der Meldung freigestellt?

Freigestellt sind Anbieter, die auf der jeweiligen Plattform im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten erbracht und dabei insgesamt weniger als 2.000 Euro vereinnahmt haben. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Gilt die Meldegrenze über alle Plattformen zusammen?

Nein, die Prüfung erfolgt plattformbezogen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich dagegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit über alle Vertriebskanäle hinweg – wer auf mehreren Plattformen jeweils unterhalb der Schwellen bleibt, kann gleichwohl gewerblich tätig sein.

Entspricht die gemeldete Vergütung den Betriebseinnahmen?

Regelmäßig nicht. Gemeldet werden die gezahlten Vergütungen ohne Bereinigung um Provisionen, Gebühren und Retouren. Eine dokumentierte Überleitung von den Plattformabrechnungen zur Buchhaltung sollte deshalb vorgehalten werden.

Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von

Michel Kania

Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.

Stand: Juli 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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