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Gemeinnützigkeit: §§ 51 ff. AO, Satzung und tatsächliche Geschäftsführung
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Zweckkatalog, Mustersatzung und § 60a-Feststellung, zeitnahe Mittelverwendung mit der neuen 100.000-Euro-Grenze und Rücklagen – die §§ 51 ff. AO systematisch.
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Begünstigte Zwecke
Die Steuervergünstigung setzt voraus, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 ff. AO). Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO ist abschließend und umfasst unter anderem die Förderung des Tierschutzes (Nr. 14), des Natur- und Umweltschutzes sowie von Bildung und Wissenschaft; zum 1.1.2026 wurde der Katalog um den E-Sport ergänzt. Für nicht erfasste Zwecke greift die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO.
Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit
Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verbietet vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke, Zuwendungen an Mitglieder sowie unverhältnismäßig hohe Vergütungen; Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot sind der häufigste Aberkennungsgrund. Ausschließlichkeit (§ 56 AO) verlangt die Beschränkung auf die satzungsmäßigen Zwecke. Unmittelbarkeit (§ 57 AO) erfordert eigene Zweckverwirklichung; Mittelbeschaffung für andere Körperschaften ist nur über § 58 Nr. 1 AO und entsprechende Satzungsregelung zulässig. Seit der Reform 2021 erlaubt § 57 Abs. 3 AO zudem das planmäßige Zusammenwirken mehrerer Körperschaften.
Satzungsanforderungen und § 60a AO
Die Satzung muss die Anforderungen der §§ 59 ff. AO erfüllen und die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten – einschließlich der Vermögensbindung für den Fall der Auflösung. Über § 60a AO erfolgt die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen; sie sollte vor Gründung beantragt werden. Maßgeblich ist daneben die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO), die durch Aufzeichnungen nachzuweisen ist.
Mittelverwendung und Rücklagen
Mittel sind zeitnah zu verwenden, das heißt in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Freigrenze des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO zum 1.1.2026 von 45.000 Euro auf 100.000 Euro Gesamteinnahmen angehoben; die Pflicht entfällt damit für den weit überwiegenden Teil der Körperschaften. § 62 AO erlaubt daneben zweckgebundene Rücklagen, freie Rücklagen in Höhe eines Drittels des Überschusses aus der Vermögensverwaltung zuzüglich zehn Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel sowie Wiederbeschaffungsrücklagen.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: Satzungen, die von der Mustersatzung abweichen; Tätigkeiten ohne Deckung im Satzungszweck; Vorstandsvergütungen ohne satzungsmäßige Ermächtigung; nicht dokumentierte Mittelverwendung; sowie übersehene Nachweispflichten zur tatsächlichen Geschäftsführung bei der dreijährlichen Erklärung.
Ob Satzung und gelebte Praxis Ihrer Körperschaft den Anforderungen standhalten, prüfen wir gern. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Ist der Zweckkatalog abschließend?
Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO ist abschließend; Tierschutz ist dort ausdrücklich aufgeführt. Für nicht katalogisierte Zwecke besteht die Öffnungsklausel, über die die obersten Finanzbehörden der Länder einen Zweck für gemeinnützig erklären können.
Wie wird die Satzung vorab abgesichert?
Über § 60a AO wird die Satzungsmäßigkeit gesondert festgestellt – sinnvollerweise vor Gründung beziehungsweise vor Eintragung. Die Feststellung bindet für die Besteuerung, solange sich Satzung oder Rechtslage nicht ändern.
Welche Fristen gelten für die Mittelverwendung?
Mittel sind grundsätzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Seit dem 1.1.2026 entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit Gesamteinnahmen bis 100.000 Euro (zuvor 45.000 Euro); daneben bestehen die Rücklagenmöglichkeiten des § 62 AO.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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