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Fernverkäufe in der EU: Bagatellgrenze, OSS und Registrierung im Ausland
Fachversion
Ortsverlagerung nach § 3c UStG, die 10.000-Euro-Bagatellgrenze und OSS nach § 18j UStG – und warum Auslandslager weiterhin lokale Registrierungen auslösen.
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Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf
Bei Lieferungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten verlagert sich der Ort der Lieferung grundsätzlich in das Bestimmungsland (§ 3c UStG). Maßgeblich ist damit das Umsatzsteuerrecht des Empfängerstaats einschließlich seines Steuersatzes. Die früheren länderbezogenen Lieferschwellen sind zum 1. Juli 2021 entfallen.
Die einheitliche Bagatellgrenze
Unterhalb eines Gesamtbetrags von 10.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr bleibt es beim Ort im Ansässigkeitsstaat, also bei deutscher Umsatzsteuer. In die Grenze fließen sämtliche innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ein – gerechnet über alle Mitgliedstaaten zusammen. Wird die Grenze überschritten, greift die Ortsverlagerung ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Auf die Anwendung der Grenze kann verzichtet werden; der Verzicht bindet für zwei Kalenderjahre.
One-Stop-Shop als Erklärungsvereinfachung
Das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erlaubt es, die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Steuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern zu erklären und zu entrichten. Die Erklärung erfolgt quartalsweise und ist bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats zu übermitteln. Die Teilnahme wirkt einheitlich für sämtliche erfassten Umsätze in allen Mitgliedstaaten. OSS ersetzt allerdings nur die Erklärungspflicht – die materiellen Vorschriften des Bestimmungslands, insbesondere Steuersätze und Befreiungen, sind weiterhin anzuwenden.
Grenzen des Verfahrens: Warenlager im Ausland
Werden Waren in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, etwa im Rahmen von Fulfilment-Programmen der Marktplätze, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Die anschließenden Lieferungen aus dem ausländischen Lager sind nicht über OSS erklärbar und begründen eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Lagerstaat. Die Entscheidung für ein Lagerprogramm ist deshalb keine rein logistische, sondern eine steuerliche.
Elektronische Schnittstellen und Einfuhrsendungen
In bestimmten Konstellationen unter Beteiligung elektronischer Schnittstellen fingiert § 3 Abs. 3a UStG eine Lieferkette, in der der Betreiber der Schnittstelle als Lieferer behandelt wird. Für Einfuhrsendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro steht ergänzend der Import-One-Stop-Shop nach § 18k UStG zur Verfügung. Für inländische Händler ist entscheidend, wer in der konkreten Konstellation Steuerschuldner ist – das lässt sich nur anhand der tatsächlichen Vertrags- und Warenwege beurteilen.
Typische Fehlerquellen
Wiederkehrend fallen auf: nicht angepasste Steuersätze im Shop- oder Marktplatzsystem, fehlende Überwachung der Bagatellgrenze über alle Vertriebskanäle hinweg, unterbliebene Registrierung bei Auslandslagern sowie lückenhafte Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen zu den über OSS erklärten Umsätzen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung elektronisch bereitzustellen.
Welche Registrierungen und Verfahren für Ihre Absatzwege erforderlich sind, hängt von Warenwegen, Lagerorten und Plattformmodellen ab. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Gilt die Lieferschwelle weiterhin je Mitgliedstaat?
Nein. Die länderbezogenen Lieferschwellen sind zum 1. Juli 2021 entfallen. Seither gilt eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 Euro, in die sämtliche innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer über alle Mitgliedstaaten hinweg einfließen.
Ersetzt OSS die Registrierung im Ausland vollständig?
Nur für die über das Verfahren erklärbaren Umsätze. Werden Waren in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftliches Verbringen vor; die anschließenden lokalen Lieferungen sind nicht über OSS erklärbar und lösen eine Registrierungspflicht im Lagerstaat aus.
Kann auf die Bagatellgrenze verzichtet werden?
Ja. Auf die Anwendung der Bagatellgrenze kann verzichtet werden, sodass die Ortsverlagerung ins Bestimmungsland von Beginn an greift. Der Verzicht bindet für zwei Kalenderjahre.
Fachlich geprüft und redaktionell verantwortet von
Michel Kania
Steuerberater · Steuerkanzlei KANIA. Beratung für vegane Unternehmen, deutschlandweit.
Stand: Juli 2026
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Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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